Oktober 2012

Hintergrund

ENERGIE-CHRONIK


Die "marktwirtschaftliche" Deformierung des EEG begann 2003, als man immer mehr Großverbraucher von der Umlage weitgehend befreite und dadurch die Belastung der "nicht privilegierten Letztverbraucher" entsprechend erhöhte.

Weshalb die EEG-Umlage plötzlich davonläuft

(zu 121001)

Gemein ist – so definiert der Volksmund –, wenn man eine alte Frau die Treppe hinabschubst und ihr hinterherruft: "Oma, was läufst du so schnell?" Etwas ähnliches ist mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) passiert: Zuerst hat man es mit kräftigen Tritten in die "Marktwirtschaft" hineingeschubst. Dann ging das Geschrei los, weil die Kosten davonzulaufen begannen...

Inzwischen scheint auch die Kanzlerin gemerkt zu haben, daß die "marktwirtschaftliche" Umgestaltung des EEG-Ausgleichsmechanismus doch nicht das Gelbe vom Ei war. Zumindest sah sie in ihrer Rede vor dem Deutschen Arbeitgebertag einen Zusammenhang zwischen den gesunkenen Börsenstrompreisen, von denen die Stromkonzerne profitieren (siehe Phelix), und der dadurch bewirkten Erhöhung der Differenzkosten bei der EEG-Abrechnung, die den Stromverbraucher belasten (121001). Daß diese Schieflage auf die Beseitigung der Absatzgarantie für EEG-Strom und dessen Verramschung an der Börse zurückzuführen ist, sagte sie allerdings nicht.

Die Kanzlerin genierte sich bei der klaren Benennung dieses Sachverhalts ähnlich wie das Energiewirtschaftliche Institut an der Universität Köln (EWI), als es im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums die teilweise horrenden "Negativpreise" untersuchte, die Ende 2009 beim Verkauf von EEG-Strom an der Börse auftraten (091201, 100101). Bei diesen Verkäufen handelte es sich damals um eine Art Probelauf für die neue "Ausgleichsmechanismusverordnung", die ab 2010 das bisherige EEG-Ausgleichsverfahren ablöste. Die Kosten wurden noch nicht über die EEG-Umlage abgerechnet, sondern gingen mit Genehmigung der Bundesnetzagentur in die Netzentgelte ein. Aber schon bei diesem Probelauf stellte sich heraus, daß der Verkauf des EEG-Stroms über die Börse ein äußerst verlustträchtiges Geschäft war. Ferner wurde klar, daß die durch die Verramschung des EEG-Stroms erzielte Senkung der Spotmarktpreise nicht etwa den Verbrauchern zugute kommen, sondern diese über die EEG-Umlage zusätzlich belasten würde.

Eine solche Erkenntnis paßte natürlich nicht ins Konzept des damaligen Bundeswirtschaftsministers Rainer Brüderle, der wie der gegenwärtige Amtsinhaber Philipp Rösler einer Partei angehört, deren rückwärtsgewandter Manchester-Liberalismus an die Borniertheit von muslimischen Talibanen erinnert. Aber glücklicherweise fügten es der Zufall oder sonst irgendein Umstand, daß die EWI-Autoren diesem brisanten Tatbestand keine weitere Beachtung schenkten. Sie widmeten ihm kein Kapitel und keinen Abschnitt. Sie packten ihn vielmehr in einen einzigen Satz. Und den versteckten sie auch noch in einer Fußnote, in der es beiläufig hieß: "Ferner ist zu berücksichtigen, daß die EE-Einspeisung zwar kurzfristig den Großhandels-Strompreis reduziert, zugleich jedoch durch die EEG-Umlage den Endverbraucher-Strompreis treibend wirkt." (100708)

Bald darauf ließ es sich aber nicht mehr verheimlichen, daß mit dem neuen Ausgleichsmechanismus wieder mal Profite privatisiert und Verluste sozialisiert werden. Dasselbe gilt für andere "marktwirtschaftliche" Instrumente, die die EEG-Umlage zusätzlich belasten. Es fing damit an, daß seit 2003 immer größere Teile der Großverbraucher von der EEG-Umlage weitgehend befreit wurden (siehe Grafik 1). Auch die Lasten des 2003 eingeführten "Grünstromprivilegs" wurden den Verbrauchern aufgebürdet. Noch kostenträchtiger war die seit 2012 geltende Neufassung des EEG, die in neun Paragraphen die "Direktvermarktung" regelt und zusätzlich zum Grünstromprivileg eine "Marktprämie" einführte.

Auch sonst tut die Politik alles, um die Lasten der vielbeschworenen "Energiewende" möglichst ungleichmäßig zu verteilen. So wird die in aller Stille beschlossene Befreiung der Großverbraucher von den Netzentgelten (120404) diesen Bestandteil des Strompreises voraussichtlich sogar verdoppeln. Hinzu kommt das neue Gesetz, mit dem die Stromverbraucher für Anschlußverzögerungen bei Offshore-Windkraftanlagen haftbar gemacht werden (120702). Außerdem will die Bundesregierung die weitgehende Befreiung der Industrie von der Stromsteuer, die zum Jahresende ausläuft, um weitere zehn Jahre verlängern (120803). Die zusätzlichen Belastungen der Stromverbraucher werden dem Bundeshaushalt erhebliche Mehreinnahmen bescheren, da auf den Netto-Strompreis – inklusive der staatlich verfügten Abgaben – zunächst die Stromsteuer von 2,05 Cent pro Kilowattstunde und dann noch die Mehrwertsteuer von 19 Prozent aufgeschlagen werden. So hat allein die Mehrwertsteuer auf die EEG-Umlage in diesem Jahr dem Bundesfinanzministerium Einnahmen von 937 Millionen Euro beschert. Im kommenden Jahr wird dieser Betrag auf weit über eine Milliarde steigen.

Natürlich hätte das EEG auch in seiner ursprünglichen Form ständig steigende Kosten verursacht. Das liegt nun einmal in einem System begründet, das den Einspeisern von Strom aus erneuerbaren Energien "für die Dauer von zwanzig Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres" (§ 21 Abs. 2 EEG) eine fixe Vergütung gewährt. Denn mit jedem Jahr vergrößert sich die so geförderte Strommenge, und damit steigen auch die Kosten. Das EEG hat vor zwölf Jahren das frühere Stromeinspeisungsgesetz abgelöst. Wer im Jahr 2000 eine Windkraftanlage oder einen Solarpark in Betrieb nahm, hat also bis 2021 Anspruch auf die damals geltende Vergütung. Und für jene Anlagen, die in diesem Jahr den Betrieb aufnahmen, endet die Vergütungspflicht sogar erst im Jahr 2033.

Die verhängnisvollen Auswirkungen des neuen Ausgleichsmechanismus und anderer Maßnahmen zur "marktwirtschaftlichen" Umgestaltung des EEG veranschaulicht diese Grafik, die den prozentualen Anstieg der drei wichtigsten Parameter vergleicht.

Immerhin gab es bis etwa 2007 eine annähernde Parallelität zwischen dem prozentualen Anstieg der EEG-Strommengen, den dafür gezahlten Vergütungen und der daraus resultierenden EEG-Umlage für die Verbraucher (siehe Grafik 2). Die Zunahme der EEG-Umlage war dabei stets um etliche Prozentpunkte geringer als die von Strommengen und Vergütungen. Seit 2008 drifteten die drei Kurven aber deutlich auseinander: Zunächst stiegen die Vergütungen deutlich schneller als die damit erzielten Strommengen. Das läßt sich mit der 2009 in Kraft getretenen Erhöhung der Fördersätze sowie mit Umschichtungen innerhalb des EEG-Mixes erklären: Vor allem erlebte nun die Photovoltaik, deren Erzeugung besonders hoch bezuschußt wurde, einen langanhaltenden Boom.

Die EEG-Umlage stieg indessen weiterhin nur mäßig. Noch 2009 betrug sie nur 1,31 Cent/kWh gegenüber 0,20 Cent/kWh beim Inkrafttreten des EEG. Das war eine Zunahme um 555 Prozent innerhalb von neun Jahren, während im selben Zeitraum die Vergütungen um 788 Prozent und die Strommenge um 621 Prozent zunahmen.

Das änderte sich 2010: Nun durchstieß der prozentuale Anstieg der EEG-Umlage plötzlich die beiden anderen Kurven und ließ sie weit hinter sich zurück. Mit der Zunahme der Vergütungen ließ sich diese Explosion der EEG-Umlage nicht bzw. nur teilweise begründen. Sie war und ist offenbar eine Folge der geltenden "Ausgleichsmechanismusverordnung", die seit 2010 die Netzbetreiber verpflichtet, den EEG-Strom an der Börse zu verkaufen, anstatt ihn wie bisher als fiktive "Bandlieferung" an die Versorger zu behandeln. Damit beseitigte man die bisherige Absatzgarantie für EEG-Strom und belastete die fortdauernde Vergütungsregelung mit unwägbaren Risiken. Es handelte sich nicht etwa um eine "Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus", wie die Verordnung irreführenderweise benannt wurde, sondern um eine Abkehr von der bisherigen Ausgleichsregelung (siehe Hintergrund vom Juli 2012).

Zugleich krachte mit der neuen Ausgleichsregelung die juristische Konstruktion der physischen Weiterleitung des EEG-Stroms an den Verbraucher in sich zusammen, mit der man ursprünglich ein Verdikt des Bundesverfassungsgerichts wie beim "Kohlepfennig" umgehen wollte (120804). Diese Konstruktion war schon immer etwas wackelig. Sie wurde noch mehr angeknackst, als man die Großverbraucher sukzessive von der Abgabe befreite, um die Kleinverbraucher umso mehr zu belasten. Aber nun wurde das ganze auch noch mit einer Art staatlich verordneter Lotterie gekoppelt, die das endgültige Ausmaß der Belastung für die Kleinverbraucher vom Börsenpreis und anderen Unwägbarkeiten abhängig macht. Falls das Bundesverfassungsgericht eine solche Abgabe durchgehen lassen würde, müßte es sein Urteil zum "Kohlepfennig" nachträglich revidieren, denn dieser war im Vergleich mit dem "marktwirtschaftlich" deformierten EEG ein Ausbund an verfassungsrechtlicher Solidität.

Die zwanzigjährige Zahlungsgarantie ist eine jener Passagen des EEG, die alle Novellierungen unbeschadet überstanden hat. Die Abschaffung des EEG oder seine Ersetzung durch eine andere Art der Förderung würde deshalb bis 2021 überhaupt nichts an der bisher erreichten Kostenbelastung durch garantierte Vergütungen ändern. Und auch dann würde die Belastung nur langsam zurückgehen, weil beispielsweise die im Jahr 2021 auslaufenden Vergütungen nur etwa ein Zehntel jener Summe ausmachen, für die ab dem Jahr 2032 der Anspruch entfällt.

Das sollte man im Hinterkopf behalten, wenn Marktradikale jetzt die Ersetzung des EEG durch eine Quotenlösung fordern (120801). "Wettbewerb macht die Energiewende billiger", tönte es am 12. Oktober aus einem ganzseitigen FAZ-Artikel. "Daher darf es für Strom aus erneuerbaren Energien keine garantierte Vergütung mehr geben. Ein Quotenmodell wäre besser: Es sorgt dafür, daß die günstigsten Technologien, Standorte und Anbieter zum Zuge kommen." Einer der beiden Verfasser war Justus Haucap, Mitglied der Monopolkommission und bis Juli dieses Jahres deren Vorsitzender. Unter seinem Vorsitz hat die Kommission unter anderem die glorreiche Idee einer Privatisierung der kommunalen Wasserversorgung entwickelt (100712). Nebenbei betätigt sich Haucap als einer der rührigsten Trommler des neoliberalen Propagandavereins "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" (INSM) , der drei Tage nach diesem Artikel in ganzseitigen Anzeigen – ebenfalls in der FAZ sowie in der "Financial Times Deutschland" – ein "marktwirtschaftliches Wettbewerbsmodell für Erneuerbare Energien" forderte.

Zum Schluß seines Artikels räumte Haucap beiläufig ein: "Die schon aufgelaufenen Kosten lassen sich nicht mehr vermeiden." Die bisher rechtlich zugesicherten Einspeisungsvergütungen würden sich für die nächsten zwanzig Jahre auf 110 Milliarden Euro summieren. Es könne aber verhindert werden, daß diese Summe "dramatisch anwächst". Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) habe nämlich ausgerechnet, daß sich mit der Quotenlösung "bis zu 52 Milliarden Euro einsparen" ließen.

Die erwähnte Berechnung hat das RWI wiederum im Auftrag der INSM erstellt, für die Haucap tätig ist. Das Institut gilt - gelinde gesagt - als industriefreundlich. Und die INSM bekommt von ihrem Gründer "Gesamtmetall" jährlich Millionensummen, um der Öffentlichkeit die gesellschaftspolitischen Vorstellungen der deutschen Metall- und Elektroindustrie schmackhaft zu machen. So wäscht hier eine propagandistische Hand die andere.

Da werden auch fünfe schnell gerade, wenn es ins Kalkül paßt. So geht die RWI-Studie von "einer unveränderten Beibehaltung des EEG bis zum Jahr 2020" aus. Das ist schon mal ziemlicher Unsinn, wenn man bedenkt, daß das EEG in den zurückliegenden acht Jahren nicht weniger als sieben Mal in größerem Umfang novelliert wurde (120301, 110603, 110201, 100501, 080601, 061116, 040801). In den kommenden acht Jahren dürfte das nicht viel anders sein. Das Festhalten an garantierten Vergütungen schließt jedenfalls Kostensenkungen nicht aus. Man müßte nur an der richtigen Stelle ansetzen. Und daß der vorgeschlagene "Wettbewerb" die Energiewende billiger machen werde, dürfte ungefähr soviel Wahrheitsgehalt haben wie die Behauptung, daß im liberalisierten Strommarkt die Strompreise sinken würden. Mit dieser frommen Legende wurde ja einmal die Zerschlagung der integrierten Stromversorgung begründet. Heute wissen wir, daß genau das Gegenteil eingetreten ist: Der Haushaltskunde zahlt inzwischen etwa 26 Cent für die Kilowattstunde (120506), während sie vor der Liberalisierung ungefähr 14 Cent kostete. Im Vergleich mit dem Jahr 2000, als für kurze Zeit tatsächlich Wettbewerb herrschte und der Preis auf ungefähr 12 Cent sank, hat sich die Stromrechnung sogar mehr als verdoppelt (091103).

Daran ist sicher auch der Staat schuld, der 1999 die bis dahin unbekannte Stromsteuer einführte (990201). Sie erreichte und übertraf bald das finanzielle Volumen der althergebrachten Konzessionsabgaben. Im Jahr darauf kamen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (000201) und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (000301) zwei weitere Belastungen hinzu, die sich aber beide zunächst nur unbedeutend auswirkten. Erst mit der 2004 beschlossenen EEG-Novellierung (040401) ließ die EEG-Umlage die KWK-Umlage weit hinter sich. Aber noch 2009, als sie mit 1,2 Cent/kWh ihren vorläufigen Höchststand erreichte, blieb sie ein vergleichsweise unbedeutender Faktor des Haushaltsstrompreises von etwa 23 Cent/kWh. Was den Strompreis vor allem nach oben trieb, waren die steigenden Kosten für Erzeugung, Transport und Vertrieb. Der zweitwichtigste Faktor war die Mehrwertsteuer, die 2007 von 16 auf 19 Prozent angehoben wurde. Sie sorgte dafür, daß zu jeder Erhöhung einzelner Bestandteile des Strompreises - inklusive der Stromsteuer und der anderen staatlich verfügten Lasten – nochmals 19 Prozent dazukamen (siehe Grafik 091103).

Schon 2011 bestand deshalb der von der Bundesnetzagentur ermittelte Durchschnittspreis für Haushalte (25,45 Cent/kWh) zu annähernd 45 Prozent aus staatlich verfügten Steuern, Umlagen und Abgaben (120506). Inzwischen sind sogar fünfzig Prozent erreicht und überschritten, wie der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) nach Bekanntgabe der neuen EEG-Umlage sofort vorrechnete.

Ähnlich wie beim Benzin an der Tankstelle ist aber der enorme Anteil staatlich auferlegter Belastungen am Endpreis für Strom noch lange kein Persilschein für die marktbeherrschenden Konzerne. Hier wie dort nutzen sie jede Möglichkeit, um ihren Profit zu erhöhen – und um dies hinter den staatlich bedingten Preisbestandteilen zu verstecken. Die Nichtweitergabe der gesunkenen Börsenpreise für Strom ist dafür nur ein Beispiel. Der beschränkte Wettbewerb auf Vertriebsebene ändert daran überhaupt nichts, sondern wirkt insgesamt sogar preistreibend (120506). Generell gibt es bisher bei den Strompreisen wie bei Einbahnstraßen nur eine Richtung, und die geht nach oben.

 

Siehe auch