Juni 2011

110601

ENERGIE-CHRONIK


 


Die neuen Schlußtermine für den KKW-Betrieb hindern E.ON, RWE und EnBW nicht an der Abarbeitung der Reststrommengen, die ihnen nach der alten Regelung zugestanden wurden. Der E.ON-Konzern hat sogar noch erheblichen Spielraum. Das liegt wohl daran, daß er die Reststrommenge seines Geschäftspartners Vattenfall übernehmen soll, mit dem er sich den Besitz der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Brokdorf teilt und der mit der Stillegung der beiden erstgenannten Anlagen aus dem Kreis der KKW-Betreiber ausscheidet. Die EnBW kommt ebenfalls gut zurecht. RWE wird sich dagegen etwas anstrengen müssen, um auch die fiktive Reststrommenge für Mülheim-Kärlich bis zur letzten Gigawattstunde ausschöpfen zu können.

(Die Grafik basiert auf den Reststrommengen, die das Bundesamt für Strahlenschutz zum 31.12.2010 ermittelte. Für die neun Kernkraftwerke, die nach § 7 Abs. 1a AtG weiter in Betrieb sind, wurde die durchschnittliche Jahresproduktion zugrunde gelegt, die sie im Zeitraum von 2000 bis 2007 erreichten.)

Atomgesetz kehrt zur alten Regelung zurück und setzt zusätzlich Schlußtermine

Der Bundestag beschloß am 30. Juni die Neufassung des Atomgesetzes, auf die sich die schwarz-gelbe Koalition vor vier Wochen geeinigt hatte (110501). Damit wird die erst vor einem halben Jahr in Kraft getretene Verlängerung der Laufzeiten für die deutschen Kernkraftwerke rückgängig gemacht und zur Reststrommengen-Regelung aus dem Jahre 2002 zurückgekehrt. Die Laufzeit der Kernkraftwerke bemißt sich aber nicht mehr allein nach der Abarbeitung der in Anlage 3 AtG genannten Reststrommengen. Zusätzlich werden nun in § 7 Abs. 1a AtG Termine genannt, zu denen die 17 deutschen Kernkraftwerke stillgelegt werden müssen. Eventuell noch vorhandenen Reststrommengen verfallen indessen nicht, sondern können wie bisher auf neuere Anlagen übertragen werden. Außerdem sind die Schlußtermine so bemessen, daß es den KKW-Betreibern möglich ist, die Reststrommengen innerhalb der genannten Fristen abzuarbeiten (siehe Grafik).

Grüner Sonderparteitag ermächtigte Parteiführung zur Zustimmung

Auch SPD und Grüne stimmten dem Gesetzentwurf von Union und FDP zu. Beide bedauerten indessen, daß er den Ausstieg aus der Kernenergie noch nicht schnell genug vorantreibe. Die Linke lehnte das Gesetz ab, weil es bestenfalls der alten Ausstiegsregelung entspreche. Einen früheren Ausstieg verlangte auch eine starke Minderheit innerhalb der Grünen. Die Parteiführung hatte deshalb auf einem eigens einberufenen Sonderparteitag am 25. Juni die Bundestagsfraktion ausdrücklich zur Zustimmung ermächtigen lassen.

Nur die Linke war für Festschreibung des Ausstiegs im Grundgesetz

Insgesamt stimmten 513 Abgeordnete für und 79 gegen das Gesetz; acht Abgeordnete enthielten sich. Die Oppositionsparteien hatte ihre jeweilige Sichtweise der Dinge in mehreren eigenen Gesetzentwürfen und Anträgen eingebracht, die erwartungsgemäß keine Mehrheiten fanden und auch von den anderen Oppositionsparteien nur von Fall zu Fall unterstützt wurden. Beispielsweise votierten nur 71 Abgeordnete in namentlicher Abstimmung für den Vorschlag der Linksfraktion, den Ausstieg aus der Atomenergie im Grundgesetz zu verankern, um ihn so gut wie unumkehrbar zu machen. 461 Abgeordnete waren dagegen und 67 enthielten sich.

Neuregelung bietet wenig juristische Angriffsflächen

Mit der Wiederherstellung der alten Reststrommengen-Regelung will die Bundesregierung offenbar rechtliche Ansprüche der KKW-Betreiber vermeiden. Schließlich haben diese im Juni 2000 genau dieser Regelung zugestimmt (000601), die dann knapp zwei Jahre später über das neu formulierte Atomgesetz in Kraft trat (020404). Die zugleich verfügte Befristung der Betriebsdauer bietet ebenfalls wenig juristische Angriffsfläche, da sie prinzipiell mit den Reststrommengen harmoniert und deren Abarbeitung ermöglicht. Sie sorgt aber für den erwünschten medialen Knalleffekt und vermittelt den Eindruck, als ob nun die schwarz-gelbe Koalition unter Bundeskanzlerin Angela Merkel den Ausstieg aus der Kernenergie noch zügiger betreibe als zuvor die rot-grüne Koalition. Um diesen Effekt nicht zu beeinträchtigen, wurde wohl auch darauf verzichtet, den KKW-Betreibern eine Kompensation für die Beibehaltung der Brennelementesteuer zu gewähren, die im Oktober 2010 von der schwarz-gelben Koalition zusammen mit der Verlängerung der KKW-Laufzeiten neu eingeführt worden war (101002) und wie diese zu Beginn des Jahres in Kraft trat (101214).

KKW-Betreiber bereiten dennoch Verfassungsklagen vor

Die KKW-Betreiber wollen deshalb nun vor Gericht ziehen, um auf diesem Wege eine Verbesserung der Ausstiegs-Konditionen zu erreichen. E.ON, RWE und Vattenfall haben bereits Juristen mit der Ausarbeitung entsprechender Klagen beauftragt. Dem Vernehmen nach werden sie vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum geltend machen, um anschließend eine Schadenersatzklage in Milliardenhöhe zu erheben. Die Rückkehr zur alten Reststrommengen-Regelung wird zwar nicht angefochten. Die KKW-Betreiber wollen aber damit argumentieren, daß die sofortige Abschaltung der acht Reaktoren sowie die zusätzliche Setzung von Schlußterminen für die übrigen neun Reaktoren gegen das Grundgesetz verstoße. Der Reihenfolge der Abschaltung lägen zudem keine sachlichen Kriterien zugrunde. Ferner verletze die Bundesregierung mit ihrer abrupten atompolitischen Kehrtwende den gebotenen Vertrauensschutz, weil die KKW-Betreiber im Vertrauen auf die eben erst beschlossene Laufzeiten-Verlängerungen hohe Summen in die Sicherheitstechnik ihrer Kernkraftwerke investiert hätten. Parallel zu den Verfassungs- und Schadenersatzklagen werden zumindest RWE und E.ON vor Gericht ziehen, um die Abschaffung der Brennelementesteuer zu erreichen (110607).

Schrittweise Abschaltung in sechs Etappen

Die Ende Mai veröffentlichte Koalitionsvereinbarung hatte noch offen gelassen, wie der "schrittweise" Ausstieg aus der Kernenergie bis zum Jahr 2022 im Detail geregelt werden soll. Für Klarheit sorgte erst der Entwurf eines "Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes", den Union und FDP mit Datum vom 6. Juni vorlegten. Die nunmehr vom Bundestag beschlossene Novelle verbindet die Rückkehr zur alten Reststrommengen-Regelung mit einer sechsfach abgestuften Terminsetzung zur definitiven Abschaltung der 17 Kernkraftwerke:

Vattenfall scheidet aus dem Kreis der KKW-Betreiber aus

Bei den sofort stillzulegenden Reaktoren handelt es sich um jene, die seit März bereits dem "Moratorium" unterlagen (110302) und auch nach Ablauf der dreimonatigen Frist nicht mehr angefahren wurden. Soweit sie noch über Reststrommengen verfügen, dürfen diese aber gemäß § 7 Abs. 1b AtG auch nach der Stillegung auf andere Reaktoren übertragen werden. Das ist insbesondere für den Reaktor Krümmel wichtig, der zusätzlich zu den sieben ältesten Kernkraftwerken in das "Moratorium" einbezogen wurde. Wegen des seit vier Jahren andauernden Stillstandes (101202) hat er noch 88245 Gigawattstunden an Reststrommenge, was einer Betriebsdauer von etwa zehn Jahren entspricht. Die anderen sieben Reaktoren verfügen dagegen über keine oder nur noch geringe Reststrommengen, die im Laufe dieses oder des nächsten Jahres abgearbeitet worden wären.

Da Vattenfall mit Inkrafttreten des Gesetzes sowohl Brunsbüttel als auch Krümmel stillzulegen hat, beschränkt sich der exklusive Kreis der KKW-Betreiber künftig auf E.ON, RWE und EnBW. Die Vattenfall noch zustehende Reststrommenge von 970826 Gigawattstunden wird wahrscheinlich vom Partner E.ON übernommen, der bereits bisher in Brunsbüttel und Krümmel beteiligt war. Praktisch verfügt auch nur E.ON über die Möglichkeit, diese Reststrommenge im Rahmen der Stillegungsfristen für Grafenrheinfeld, Brokdorf, Grohnde und Isar 2 abzuarbeiten.

Stillegungs-Termine erlauben die Abarbeitung sämtlicher Reststrommengen

Generell scheinen die Stillegungsfristen mit Blick auf eine bequeme Abarbeitung der Reststrommengen kalkuliert worden zu sein. So hat auch RWE Gelegenheit, die beträchtliche Reststrommenge von 99150 Gigawattstunden aus dem alten "Guthaben" für Mülheim-Kärlich innerhalb der Stillegungsfristen für die Reaktoren Gundremmingen B, Gundremmingen C und Emsland zu erzeugen. Bei der EnBW entsprechen die Stillegungsfristen für Philippsburg 2 und Neckarwestheim 2 ebenfalls ungefähr der Summe aller unternehmenseigenen Reststrommengen bei durchschnittlicher Jahresproduktion.

Allerdings werden die KKW-Betreiber künftig darauf achten müssen, daß ihre Anlagen mit möglichst wenig außerplanmäßigen Unterbrechungen rund um die Uhr mit voller Leistung zur Abdeckung der Grundlast beitragen. Das neuerdings von der Atom-Lobby strapazierte Argument, daß Kernkraftwerke nicht unbedingt mit voller Leistung betrieben werden müßten, sondern auch "flexibel" den Lastschwankungen folgen könnten (100312, 100516, 100612, 100705), dürfte deshalb nicht mehr zu hören sein...

Kosten für Reserve-Kernkraftwerk gehen in die Netzentgelte ein

Eine weitere Änderung in § 7 Abs. 1e AtG verwirklicht die Koalitionsvereinbarung, eines der acht abgeschalteten Kernkraftwerke bis zum Frühjahr 2013 in Reserve bereitzuhalten (110501). Der neu eingefügte § 23c AtG überträgt die Entscheidung über die Auswahl des Reaktors der Bundesnetzagentur. Zusätzlich wurde der genauso teure wie technisch sinnlose Einfall in § 118a des neugefaßten Energiewirtschaftsgesetzes verankert, das der Bundestag in derselben Sitzung verabschiedete (110602). Die Kosten für die Vorhaltung des Reaktors sind demnach von den Übertragungsnetzbetreibern zu tragen. Sie werden also in die Netzentgelte eingehen und sind letztendlich von den Stromverbrauchern zu tragen.

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