April 2010

Hintergrund

ENERGIE-CHRONIK


Das EEG – eine Erfolgsgeschichte mit Hindernissen (Übersicht)

 


Bis 1990 war Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Deutschland identisch mit dem Strom aus Wasserkraftwerken, die bis heute einen Sockel von jährlich etwa 20 TWh liefern. Das in diesem Jahr erlassene Stromeinspeisungsgesetz bewirkte dann ein Vervielfachung des Aufkommens aus Wind und anderen erneuerbaren Stromquellen, die sich aber insgesamt bis 1999 nur auf 8,7 TWh belief. Der eigentliche Aufschwung der regenerativen Stromerzeugung begann erst mit den Erneuerbare-Energien-Gesetzen (EEG) der Jahre 2000, 2004 und 2009. Vor allem Windkraftanlagen schossen nun wie Pilze aus dem Boden und überflügelten ab 2003 den Beitrag der Wasserkraft. In den letzten Jahren legte auch Biomasse stark zu und verdrängte ab 2008 die Wasserkraft auf den dritten Platz. Mit großem Abstand folgen Photovoltaik und Müll.

Das EEG – eine Erfolgsgeschichte mit Hindernissen

(zu 100407)

Als am 1. Januar 1991 das Stromeinspeisungsgesetz in Kraft trat, war die Wasserkraft die einzige erneuerbare Energie, die nennenswert zur Deckung des deutschen Strombedarfs beitrug. Je nach Wetter und Niederschlägen hatten die Laufwasserkraftwerke an den Flüssen einen Anteil von drei bis vier Prozent an der Stromerzeugung.

Früher, in den Anfängen der Stromversorgung, war dieser Anteil wesentlich größer. In Süddeutschland stützte sich die Stromversorgung ursprünglich sogar hauptsächlich auf die "weiße Kohle". Der Beitrag der Wasserkraft zur Stromerzeugung blieb jedoch naturgemäß begrenzt. Man konnte die Zahl der Wasserkraftwerke nicht beliebig vermehren, zumal die Verbauung von Flüssen auch den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes widersprach. So stagnierte der Beitrag der Wasserkraft, während der Strombedarf unaufhörlich anstieg. Am Ende blieben der "weißen Kohle" noch die erwähnten drei bis vier Prozent am gesamten Stromverbrauch.

Den Rest an erneuerbaren Energien konnte man aus stromwirtschaftlicher Sicht vergessen: Als Riese unter den Zwergen trugen die Müllheizkraftwerke etwa 0,2 Prozent zum Strom-Mix bei. Dann folgte Strom aus Biomasse mit 0,04 Prozent, Windstrom mit 0,007 Prozent und Solarstrom mit 0,0002 Prozent.

Nach Abzug von Wasserkraft und Müll trugen die erneuerbaren Energien im Jahr 1990 also gerade mal mit 0,04 Prozent zur Stromerzeugung bei. Mehr als 96 Prozent des Stroms kamen aus Braunkohle (28,8 %), Steinkohle (26,6 %), Kernenergie (28,8 %), Erdgas (6,8 %) und Öl (2,0 %).

Bis Anfang der neunziger Jahre gibt es zwar etliche Pilotprojekte, aber keine nennenswerte Erzeugung

Dieser mikroskopisch kleine Anteil der erneuerbaren Energien stammte aus Pilotprojekten, die mit Unterstützung des Staates und der Stromversorger – die damals noch größtenteils der öffentlichen Hand gehörten – verwirklicht worden waren. Beispielsweise montierte das RWE schon 1981 eine kleine Photovoltaik-Anlage (3 kW) aufs Dach der Hauptverwaltung in Essen und nahm 1988 in Kobern-Gondorf an der Mosel eine 340 kW-Anlage in Betrieb. Drei Jahre später folgte am Neurather See zwischen Aachen und Köln eine ähnlich große Anlage mit 360 kW. Die PreussenElektra-Tochter Schleswag betrieb seit 1983 auf der Insel Pellworm eine Photovoltaik-Anlage, die sie dann in den folgenden Jahren mit Windkraftanlagen kombinierte und zu einem Hybrid-Kraftwerk mit der damals beachtlichen Gesamtleistung von 1 MW ausbaute (920812). Das Bayernwerk unterhielt seit 1990 in Neunburg vorm Wald eine Photovoltaik-Anlage, um mit dem erzeugten Strom verschiedene Brennstoffzellen und die Möglichkeiten einer "Wasserstoffwirtschaft" zu erproben (981124). Die Energie-Versorgung Schwaben (EVS) führte seit 1987 Anbauversuche mit schnellwachsenden Energiepflanzen zur Stromerzeugung aus Biomasse durch. Außerdem testete sie seit 1989 auf der Schwäbischen Alb zwei verschiedene Typen von Windkraftanlagen mit horizontaler und vertikaler Achse.

Den ersten Anstoß zur Erprobung solcher neuen Techniken der Energiegewinnung gab die die Ölkrise des Jahres 1973. Von 1974 bis 1990 stellte das Bundesforschungsministerium insgesamt 2,2 Milliarden Mark für diesen Zweck zur Verfügung. Das war zwar nicht viel im Vergleich mit den zehnmal höheren Ausgaben zur Förderung der Kernenergie, reichte aber doch aus, um eine industrielle Solar-Lobby zu alimentieren, die ihre Interessen im "Bundesverband Solarenergie" bündelte. Ferner wurde 1989 mit einer Anschubfinanzierung des Bundeswirtschaftsministeriums das "Forum für Zukunftsenergien" gegründet, das die Forschung auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien koordinieren und als Plattform für den energiepolitischen Dialog dienen sollte.

Mit staatlichen Geldern wurde beispielsweise die "Große Windenergie-Anlage" (Growian) errichtet, die 1983 in Betrieb ging. Mit einer Nennleistung von 3 MW war sie damals das weltweit größte Windkraftwerk. Die Anlage erwies sich allerdings als so unausgereift und störanfällig, daß man sie bald wieder abriß. Dennoch kam man technisch ganz gut voran. Auch die Erbauer von Windkraftanlagen lernten aus dem Scheitern des "Growian" und beschränkten sich vorläufig auf ein Zehntel der Leistung.

Woran es weiter haperte, war die Rentabilität. Die Stromversorger zeigten keine Bereitschaft, in Techniken zu investieren, die die Stromerzeugung gegenüber den herkömmlichen Kraftwerken wesentlich verteuern mußten. Sie brauchten als Gebietsmonopolisten zwar keine Konkurrenz zu fürchten und konnten erhöhte Stromgestehungskosten über die behördlich genehmigten Preise an die Verbraucher weitergeben. Die Strompreise galten aber bereits als zu hoch, und man wollte dieser Kritik nicht unbedingt weiteren Auftrieb geben. Zudem zeichnete sich am politischen Horizont bereits die Liberalisierung des Strommarktes ab. Falls es dazu kommen sollte, waren unrentable Erzeugungstechniken ein Klotz am Bein.

Hinzu kam, daß Wind- und Solarstrom nur unregelmäßig anfielen. Sie konnten wohl Brennstoffkosten ersetzen, aber kaum die Vorhaltung von stets verfügbaren Kraftwerkskapazitäten. Bei den Pilotprojekten fiel dieser Umstand wegen der minimalen Mengen noch nicht ins Gewicht. Bei einem größeren Umfang der Einspeisung von Wind- oder Solarstrom waren aber erhebliche Regelprobleme vorhersehbar.

Es gab somit aus Sicht der Stromversorger gute Gründe, sich auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien nicht stärker zu engagieren, als dies unumgänglich war. Und ebensowenig waren sie bereit, anderen Investoren dieser Aufgabe zu überlassen, indem sie ihnen halbwegs kostendeckende Vergütungen für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien gewährten.

Die geringen Vergütungen der "Verbändevereinbarung" werden 1991 durch das Stromeinspeisungsgesetz ersetzt

Bis 1991 honorierten die Stromversorger die Einspeisung von Strom auf Grundlage einer sogenannten Verbändevereinbarung zwischen der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) einerseits sowie dem Verband der industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) und dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) andererseits. Die Vereinbarung regelte hauptsächlich die Vergütung von Überschüssen aus der industriellen Eigenerzeugung. Sie galt aber auch für die Einspeisung aus insgesamt mehr als 3000 privaten Wasserkraftwerken, die etwa sechs Prozent des gesamten Stroms aus Wassserkraft erzeugten und sich vor allem in Süddeutschland befanden.

Schon in den achtziger Jahren empörten sich diese kleinen Wasserkraftwerksbetreiber, die vor allem in Bayern ansässig waren, über die geringe Vergütung. Auch das Bundeswirtschaftsministerium forderte die VDEW auf, die Sätze anzuheben. Der Verband legte daraufhin 1987 ein neues Modell vor, das eine gesonderte und höhere Vergütung für den Strom aus erneuerbaren Energien vorsah. Die Sätze blieben aber ziemlich bescheiden, und der fortdauernde Zwist ließ den Ruf nach einer gesetzlichen Regelung immer lauter werden. Diese kam dann im Lauf des Jahres 1990 tatsächlich zustande. Es handelt sich um das bereits erwähnte Stromeinspeisungsgesetz, das zum 1. Januar 1991 in Kraft trat.

Gegenüber der Verbändevereinbarung bescherte die gesetzliche Regelung den Einspeisern deutliche Vorteile. Zum Beispiel beliefen sich ihre Vergütungen für das Jahre 1991 nun auf insgesamt 140 statt auf nur 95 Millionen Mark. Eine Teil-Anhebung der Sätze im Jahre 1994 (940401) verdoppelte den Abstand. Beispielsweise waren es 1999 sogar 1382 statt 685 Millionen Mark.

Im Vergleich mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das ab dem Jahr 2000 das Stromeinspeisungsgesetz ablöste, waren aber auch diese Vergütungen noch immer recht gering. Sie richteten sich nach den Durchschnittserlösen, die von den Stromversorgern im vorletzten Kalenderjahr erzielt worden waren. Für Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas sowie Biomasse gab es zuletzt 80 Prozent dieses Durchschnittserlöses bzw. 65 Prozent für jenen Leistungsanteil, der 500 kW überschritt. Strom aus Wind und Photovoltaik wurde einheitlich mit 90 Prozent des Durchschnittserlöses vergütet.

Damit waren allenfalls die privaten Wasserkraftwerksbetreiber gut bedient. Für ihre größtenteils abgeschriebenen Anlagen erhielten sie so beispielsweise 1999 pro Kilowattstunde 14,69 Pfennig (bis 500 kW) bzw. 11,93 Pfennig. Wer Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse erzeugte, bezog dieselbe Vergütung, kam damit aber kaum auf einen grünen Zweig. Die Sätze für Strom aus Wind und Photovoltaik waren mit 16,52 Pf/kWh etwas höher. Bei Photovoltaik blieben sie weit hinter den Kosten zurück. Windkraftanlagen wurden damit höchstens unter optimalen Bedingungen rentabel (980928).

Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bedeutete unter diesen Umständen noch immer Geldvernichtung, sofern die Rechnung aufgrund von Investitionszuschüssen nicht besser aufging oder man die Sache als Liebhaberei betrieb, wie dies vor allem bei der Photovoltaik anfangs meistens der Fall war. Mitunter kam beides zusammen, wie beim "1000-Dächer-Programm", das Anfang der neunziger Jahre die Errichtung von kleinen netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen subventionierte.

Badenwerk strengt Musterprozeß um Zahlungen an private Wasserkraftwerksbetreiber an

Die höheren, aber noch immer ziemlich kargen Vergütungen, die das Stromeinspeisungsgesetz gewährte, waren den Stromversorgern von Anfang an ein Dorn im Auge. Das ganze Gesetz war nach ihrer Meinung eine Fehlkonstruktion. Die VDEW ließ 1994 ein juristisches Gutachten erstellen, wonach das Stromeinspeisungsgesetz verfassungswidrig war. Eine Subventionierung der erneuerbaren Energien dürfe nicht den Stromverbrauchern auferlegt werden, sondern müsse aus Steuergeldern erfolgen (941118).

Auftrieb erhielt diese Argumentation durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem der "Kohlepfennig" für grundgesetzwidrig erklärt wurde. Der Kohlepfennig wurde seit 1975 als prozentualer Aufschlag auf den Strompreis erhoben, um die Verstromung heimischer Steinkohle zu ermöglichen, die gegenüber Importsteinkohle nicht mehr konkurrenzfähig war (941201).

Um einen ähnlichen Musterprozeß vor dem Bundesverfassungsgericht zu erreichen, verfielen die Stromversorger auf die Idee, jeweils ein Verbundunternehmen, einen Regionalversorger und ein Stadtwerk die gesetzlich vorgeschriebenen Einspeisungsvergütungen kürzen zu lassen. In der Öffentlichkeit kam das aber sehr schlecht an. Im Bundestag sprachen Abgeordnete aller Parteien von "Rechtsbruch" und "Selbstjustiz". In Baden-Württemberg leitete das Wirtschaftsministerium ein kartellrechtliches Mißbrauchsverfahren gegen das Badenwerk und die Kraftübertragungswerke Rheinfelden ein, die zusammen mit den Stadtwerken Geesthacht als Minenhunde fungierten (950501). Zusätzlich erließ der Wirtschaftsminister einen persönlichen Bußgeldbescheid in Höhe von 20.000 Mark gegen die Vorstände beider Unternehmen (950803).

Sowohl das Kartellverfahren als auch die Bußgeldbescheide wurden später vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgehoben (960306). Zu der angestrebten Überprüfung des Stromeinspeisungsgesetzes kam es indessen nicht. Das Landgericht Karlsruhe war zwar im September 1995 der Meinung, das Gesetz sei analog zum "Kohlepfennig" eine unzulässige Sonderabgabe (950901). Das Bundesverfassungsgericht wies jedoch im Januar 1996 einen entsprechenden Vorlagenbeschluß aus formalen Gründen zurück (960101). Die Karlsruher Richter ließen dabei erkennen, daß ihnen die juristische Analogie zum "Kohlepfennig" nicht behagte.

Daraufhin verurteilte das Landgericht Karlsruhe das Badenwerk zur Nachzahlung der vorenthaltenen Vergütungen plus Zinsen (960507). Der Streit ging nun über den Instanzenweg weiter ans Oberlandesgericht. Zu einer Entscheidung, die vor dem Bundesverfassungsgericht hätte angefochten werden können, kam es indessen nicht. Im Februar 1997 verkündete das Badenwerk, daß es – einer Empfehlung des Oberlandesgerichts folgend – den Musterprozeß nicht weiter betreiben werde (970216). Andere Verfahren verliefen ähnlich ergebnislos. Auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sah 1996 keinen Grund zur Beanstandung des Gesetzes (961005).

PreussenElektra wehrt sich hartnäckig gegen die Windstrom-Einspeisung

Eine weiterer juristischer Hebel, mit dem die Stromversorger das Einspeisungsgesetz kippen wollten, war das europäische Recht. Die PreussenElektra reichte 1996 bei der EU-Kommission eine diesbezügliche Beschwerde ein (960202). Die Kommission zeigte sich nicht abgeneigt, eine unzulässige Beihilfe zu vermuten, und leitete eine Überprüfung ein. Die Bundesregierung stellte daraufhin eine Kürzung der Vergütungen für Windstrom in Aussicht (961121). Nach heftigem Protest der Betroffenen (970513) nahm sie davon aber wieder Abstand (971018). Als die EU-Kommission schließlich im im Juli 1999 ein förmliches Verfahren einleitete (990738), war die Ablösung des Stromeinspeisungsgesetzs durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz bereits beschlossene Sache. Auch die Neuregelung schien der Kommission zunächst sehr verdächtig (000404). Am Ende fand sie daran aber doch nichts auszusetzen (020511).

Daß ab 1996 die PreussenElektra auf den Plan trat und das Badenwerk in der Rolle eines bissigen Hofhunds der Branche ablöste, zeugte von der zunehmenden Bedeutung der Windstromeinspeisung, die inzwischen den Umfang der privaten Einspeisungen aus Wasserkraft deutlich übertraf. Der Windstrom hatte zwar auch jetzt nur einen Anteil von 0,4 Prozent an der gesamten Stromerzeugung. Gegenüber 1990 war das aber doch eine Zunahme um das 55-fache, und die steigenden Vergütungskosten waren hauptsächlich von den PreussenElektra-Töchtern Schleswag und EWE zu tragen, in deren Netz die meisten Windkraftanlagen im Norden Deutschlands einspeisten. Wenn dieses Wachstum anhielt, mußte PreussenElektra tatsächlich mit Belastungen rechnen, die nicht mehr aus der Portokasse zu bezahlen waren.

Das Stromeinspeisungsgesetz enthielt bisher nur eine schwammige Bestimmung, wonach die Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms auf das vorgelagerte Unternehmen überging, wenn sie eine "unbillige Härte" darstellen sollte. Beim Regionalversorger Schleswag war das vorgelagerte Verbundunternehmen die Konzernmutter PreussenElektra. Aber wo begann die "unbillige Härte"? Auf Initiative des Landes Schleswig-Holstein (960613) wurde deshalb bei einer weiteren Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes diese "Härteklausel" präzisiert und die Grenze bei fünf Prozent des gesamten Stromabsatzes festgelegt (971102). Die Novellierung war Bestandteil des Artikelgesetzes, mit dem im April 1998 die deutsche Stromwirtschaft liberalisiert wurde (980401).

Die PreussenElektra hatte die Kosten der Windstromeinspeisung in jedem Fall zu tragen, ob sie nun bei den Töchtern anfielen oder bei der Mutter. Im Konzernergebnis addierten sich beide Belastungen. Daraus ergab sich die Streitfrage, ob die im Gesetz genannte Grenze konzernbezogen zu ermitteln war oder ob die Töchter separat zu sehen waren. Das Bundeswirtschaftsministerium vertrat die letztere Ansicht. Von praktischer Bedeutung wurde der Streit, als 1999 die Einspeisungen auch auf Konzernebene an die Fünf-Prozent-Grenze herankamen (991023). Der Konflikt erledigte sich dann aber durch das Inkrafttreten des neuen EEG.

Um die Härteklausel und die ganze Windstrom-Vergütung zu kippen, ließ PreussenElektra eine Verfassungsbeschwerde gegen das neugefaßte Gesetz ausarbeiten (980402) und reichte sie beim Bundesverfassungsgericht ein (980511). Eine ähnliche Beschwerde kam kurz danach auch vom ostdeutschen Verbundunternehmen Veag, das den anderen acht Verbundunternehmen gemeinsam gehörte. Im Arbeitsbereich der Veag speisten ebenfalls besonders viele Windkraftanlagen in die vorgelagerten Netze ein. Der ostdeutsche Verbundnetzbetreiber machte geltend, daß im laufenden Jahr schon vier von zwölf regionalen Stromkunden die Fünf-Prozent-Klausel erfüllen würden und daß diese Regelung einen massiven Verstoß gegen das Prinzip der wettbewerblichen Chancengleichheit bedeute (980830).

Die Verfassungbeschwerden blieben erfolglos. Vergebens argumentierte PreussenElektra auch mit einem angeblichen Verstoß gegen europäisches Recht. Im März 2001 entschied der Europäische Gerichtshof, daß das Stromeinspeisungsgesetz weder eine verbotene Beihilfe darstelle noch gegen den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft verstoße (010302).

Die Zunahme der Stromerzeugung aus Wind, Sonne und Biomasse übertrifft alle Erwartungen

Die juristischen Auseinandersetzungen um das Stromeinspeisungsgesetz trugen sicher zur Verunsicherung vieler Investoren bei, gefährdeten letztendlich aber weder das Gesetz noch dessen Erfolg: Bis 1999 stieg der Anteil der erneuerbaren Energien an der deutschen Stromerzeugung auf 5,5 Prozent. Gegenüber den 3,4 Prozent des Jahres 1990 klingt das nicht nach viel mehr. Man muß aber sehen, daß die Zunahme fast ausschließlich oberhalb des Sockels aus Wasserkraft erfolgte, der allein schon zwischen zwischen drei und vier Prozent ausmachte. Bei Windstrom war die Einspeisung inzwischen um das 140-fache gestiegen, bei Solarstrom um das 40-fache, bei Biomasse um das Achtfache und auch der Müll hatte um gut ein Drittel zugelegt. Hier zeichnete sich eine Dynamik ab, die den Vorstoß in den zweistelligen Prozentbereich bereits erahnen ließ.

Damit hatten selbst die Stromversorger nicht gerechnet, die das Gesetz von Anfang an beargwöhnten und als Griff in ihre Kassen empfanden, obwohl sie die Belastung problemlos an die Verbraucher weitergeben konnten. Noch 1993 hielt es die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) allenfalls bis zum Jahr 2005 für möglich, den Anteil der Erneuerbaren am Strom-Mix auf fünf bis sechs Prozent zu steigern. Die doppelt so hohen Schätzungen von Öko-Instituten seien "Wunschträume" (930809). Eine ähnliche Prognose gab der Branchenverband zwei Jahre später ab, als der Beitrag der Erneuerbaren zur Stromerzeugung auf 4,7 Prozent gestiegen war (950801).

Noch 1998 erschien im Springer-Verlag ein "Handbuch der Elektrizitätswirtschaft", das für die zehn Jahre von 1995 bis 2005 nur einen geringfügigen Anstieg des Anteils der Erneuerbaren an der deutschen Stromerzeugung prophezeite. In der folgenden Übersicht werden die damals genannten Zahlen durch die 2005 tatsächlich erreichten Werte ergänzt:

  Anteil an der deutschen Stromversorgung
Art der Energiequelle 1995 2005 (Prognose) 2005 (real)
Wasserkraft 4,1 3,7 3,2
Müll 0,5 0,6 0,5
Wind 0,4 1,4 4,4
Biomasse 0,2 0,3 2,0
Photovoltaik 0,002 0,004 0,2
sonstige      
Gesamt 5,2 6,0 10,3

Verfasser des Buches war der frühere Bewag-Vorstand Leonhard Müller. Wie man sieht, traf seine Prognose nur für die etablierten Techniken der Stromerzeugung aus Wasserkraft und Müll einigermaßen zu. Erheblich verschätzt hatte er sich dagegen bei den anderen erneuerbaren Energien: Beim Wind war 2005 der Anteil mehr als dreimal so groß, bei der Biomasse fast siebenmal und bei der Photovoltaik gar fünfzigmal.

Gerechterweise muß man hinzufügen, daß der Verfasser nur vom Stromeinspeisungsgesetz ausgehen konnte. Die Verbesserungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz waren noch nicht vorhersehbar. Eine unsichere Variable in der Rechnung war ferner die Zunahme des Verbrauchs (sie betrug in diesem Zeitraum 13 Prozent).

Stromwirtschaft hält weiterhin nicht viel von "additiven Energien"

Für die Stromwirtschaft war der Erfolg des Einspeisungsgesetzes aber nur erst recht ein Grund zu dessen Ablehnung. Bei einer Anhörung vor dem Wirtschaftsausschuß des Bundestags rechnete VDEW-Geschäftsführer Grawe vor, daß das Gesetz 1995 Mehrkosten in Höhe von mindestens 135 Millionen Mark verursacht habe. Davon seien allein 55 Millionen Mark auf "Mitnahmeeffekte" bei alten Wasserkraftwerken entfallen. Das Gesetz zwinge die Versorger, für den Strom 30 bis 70 Prozent mehr zu bezahlen, als er aufgrund der langfristig vermiedenen Kosten für Brennstoffe und Kraftwerksbauten wert sei. Die Belastungen hätten bereits zu Strompreiserhöhungen geführt bzw. mögliche Preissenkungen verhindert (960305).

In der öffentlichen Meinung machten sich die Stromversorger mit der Ablehnung des Einspeisungsgesetzes nicht gerade beliebter. Es half ihnen wenig, daß sie stets ihre grundsätzlich positive Haltung zu den erneuerbaren Energien beteuerten und gern die eigenen Anlagen vorführten. Die Stromverbraucher hielten das Gesetz überwiegend für eine gute Sache und konnten nicht verstehen, weshalb die Branche sich derart querlegte. Schließlich waren sie es, die zur Kasse gebeten wurden. Ob das über den Strompreis oder über die Steuern geschah, konnte Otto Normalverbraucher ziemlich egal sein.

Das negative Image, das den Stromversorgern schon die Kernenergie bereitete, verstärkte sich so noch. Dabei hätten gerade die Erneuerbaren Energien hervorragend zur Politur getaugt. So sah das beispielsweise die "Informationszentrale der Elektrizitätswirtschaft", die als PR-Einrichtung der Branche ganze Anzeigenserien zum Thema Erneuerbare Energien schaltete und in ihrer Zeitschrift "Stromthemen" gern auch über Windkraftanlagen berichtete. Gereizte Reaktionen von Mitgliedsunternehmen blieben nicht aus.

In besonders strenggläubigen Zirkeln der Stromwirtschaft huldigte man sogar einem neuen Tabu: Hier durfte man nicht von "erneuerbaren Energien" sprechen. Auch nicht von "regenerativen" oder "alternativen Energien". Der korrekte Sprachgebrauch war vielmehr "additive Energien". Die Erfinder dieser Sprachregelung wollten zum Ausdruck bringen, daß die erneuerbaren Energien den bestehenden Mix der Stromerzeugung allenfalls ergänzen, aber niemals ersetzen könnten.

Der VDEW-Hauptgeschäftsführer Grawe hatte eine andere Idee: In einem 1992 erschienenen Buch beschrieb er ziemlich sachlich Technik und wirtschaftliche Probleme der einzelnen Arten von Erneuerbaren Energien. Die andere Hälfte des Buches widmete er aber neueren Techniken der nuklearen und fossilen Stromerzeugung. Unter dem Titel "Zukunftsenergien" sollte so etwas vom Glanz der Erneuerbaren auf die weniger geschätzten Arten der Stromerzeugung übergehen.

Bei ihrem Kampf gegen das Stromeinspeisungsgesetz konnten die im VDEW vereinten Stromversorger anfangs auch auf die Unterstützung der Partnerverbände VIK und BDI zählen. Das änderte sich aber, als der Bau und Betrieb von regenerativen Anlagen zu einem eigenständigen Wirtschaftsfaktor wurde. Die divergierenden Interessen traten offen zutage, als der BDI in einem Positionspapier zur Energiepolitik die Umstellung der Erneuerbaren-Förderung auf Steuermittel verlangte. Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) ließ durch einen nachträglich eingeklebten Vermerk klarstellen, daß er diesen Punkt des BDI-Papiers nicht mittrug (970118).

1998 erfolgt die letzte Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes

Daß das Artikelgesetz zur Liberalisierung des Strommarktes, das am 29. April 1998 in Kraft trat, zugleich eine Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes enthielt, mutet aus heutiger Sicht wie ein Anachronismus an. Denn das Stromeinspeisungsgesetz war mit seiner Vergütungsregelung noch ganz auf die alten Verhältnisse mit geschlossenen Versorgungsgsgebieten und behördlich genehmigten Tarifen zugeschnitten. Die Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes änderte daran nichts, sondern präzisierte lediglich die sogenannte Härteklausel. In einem liberalisierten Markt bedeutete es aber sicher einen Wettbewerbsnachteil, wenn bestimmte Unternehmen durch die Vergütung von Windstrommengen besonders belastet wurden und andere nicht.

Die Liberalisierung des Strommarktes war indessen zunächst nur ein juristischer Akt. Sie kam keineswegs als Erdbeben daher, mit dem die alten Strukturen des Strommarktes plötzlich verschwunden wären. Zudem litt das neue Energierecht unter erheblichen handwerklichen Mängeln, die erst nach und nach beseitigt wurden. Tatsächlich änderte sich vorerst wenig. Auch als im Sommer 1999 vorübergehend ein Preiswettbewerb um Haushaltskunden einsetzte, schienen weder die Politik noch die betroffenen Unternehmen zu erkennen, daß die Vergütungsregelung des Stromeinspeisungsgesetzes mit den neuen Verhältnissen unvereinbar war.

Vielmehr sah man Handlungsbedarf, weil die gesunkenen Strompreise die Durchschnittserlöse der Versorger minderten, die seit 1993 ohnehin schon etwas zurückgegangen waren (990739), nun aber noch weit kräftiger sanken und im Jahr 2000 einen Rekord-Tiefstand erreichten (081108). Mit den Durchschnittserlösen sanken nämlich die daran gekoppelten Einspeisungsvergütungen. Mit zweijähriger Verzögerung war somit eine starke Verringerung der Einspeisungsvergütungen zu erwarten. Und das wollte man den Betroffenen nicht zumuten.

Eine weitere Besorgnis war, die Unternehmen könnten ihrer Vergütungspflicht ledig werden, weil die Einspeisung von Windstrom die in der Härteklausel fixierte Grenze von fünf Prozent des Stromabsatzes erreicht. Die Grünen, die seit den Bundestagswahlen vom September 1998 zusammen mit der SPD die Regierung bildeten, kündigten deshalb eine weitere Novelllierung des Stromeinspeisungsgesetzes an, um den weiteren Zubau von Windkraftanlagen nicht zu gefährden (990520).

Der neue Bundeswirtschaftsminister Werner Müller schlug vor, die Einspeisungsvergütungen von den Strompreisen abzukoppeln, denn man ging damals davon aus, daß sie auf dem niedrigen Niveau bleiben oder sogar weiter sinken würden. Zugleich wollte er die Lasten der Windstromvergütung gerechter verteilen, die Biomasse stärker fördern, die Geothermie einbeziehen und auch den Stromversorgern der öffentlichen Hand die Teilhabe an den Einspeisungsvergütungen gewähren, was bis dahin durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes untersagt war (991023).

Das EEG 2000 koppelt die Vergütung von den Erlösen der Stromversorger ab


Das Stromeinspeisungsgesetz von 1991 kam noch mit knapp 5000 Buchstaben und 5 Paragraphen aus. Das 2009 in Kraft getretene EEG enthielt 66 Paragraphen mit rund 83.000 Buchstaben.

Der Wirtschaftsminister präsentierte seine Änderungsvorschläge ebenfalls noch als Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes. Was jedoch am Ende herauskam und im Februar 2000 vom Bundestag verabschiedet wurde, war ein neu formuliertes "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien" – kurz "Erneuerbare-Energien-Gesetz" (EEG), das die erneuerbaren Energien noch wesentlich stärker förderte als das bisherige Stromeinspeisungsgesetz. Zudem hatten die Netzbetreiber nun den eingespeisten Strom ausdrücklich "vorrangig abzunehmen".

Den Kern des Gesetzes bildeten attraktive Vergütungen für die Netzeinspeisung, die zwar leicht degressiv gestaffelt waren, aber nicht mehr wie bisher von den Erlösen der Stromversorger bzw. vom Strompreis abhingen und damit den Einspeisern eine sichere Kalkulationsgrundlage boten. Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas betrug die Vergütung bis zu 15 Pf/kWh, für Strom aus Biomasse bis zu 20 Pf/kWh, für Strom aus Windkraft bis zu 17,8 Pf kWh und für Strom aus solarer Strahlungsenergie bis zu 99 Pf/kWh. Die genannten Höchstsätze verringerten sich in Abhängigkeit von der Leistungsklasse der Anlagen, der Betriebsdauer oder dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die sich so ergebenden Mindestvergütungen wurden, außer bei Wasserkraftanlagen, zwanzig Jahre lang ab Inbetriebnahme gezahlt. Für Altanlagen galt 2000 als Jahr der Inbetriebnahme.

Gegenüber den zuletzt gezahlten Vergütungen bedeutete das für Strom aus Wasserkraft und Deponie-/Klärgas eine nur geringfügige Anhebung um 0,31 Pf/kWh. Bei Biomasse machte die Differenz dagegen 5,31 Pf/kWh aus. Windstrom wurde um 1,28 Pf/kWh besser vergütet. Der größte Gewinner war die Photovoltaik, die nunmehr bis zu 82,48 Pf/kWh mehr erhielt und damit annähernd kostendeckend vergütet wurde.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung konnte die Netzeinspeisungsvergütung nunmehr auch von Stromversorgern beansprucht werden, sofern sie nicht zu über 25 Prozent dem Bund oder einem Bundesland gehörten. Die notwendigen Kosten für den Netzanschluß, die bisher nicht geregelt waren und durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs den Einspeisern aufgebürdet wurden (930913), hatten fortan auch nach dem Gesetz die Anlagenbetreiber zu tragen. Sie mußten aber nicht für einen Netzausbau aufkommen, der als Folge der Einspeisungen notwendig wurde. Die bisherige Härteklausel des Stromeinspeisungsgesetzes wurde durch eine Neuregelung ersetzt, welche die Belastungen bundesweit auf alle Übertragungsnetzbetreiber umlegte und die Weiterwälzung der Kosten auf die Endverbraucher ermöglichte. Damit hatten zunächst auch industrielle Großverbraucher die EEG-Lasten anteilig zu tragen (000201).

Ein separates Gesetz regelt die Vergütung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung

Kurz nach dem EEG verabschiedete der Bundestag außerdem im März 2000 das "Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung", das Mindestvergütungen für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) festlegte (000301). Solcher Strom aus Kraftwerken, die gleichzeitig (Fern-)Wärme auskoppelten, galt wegen der höheren Brennstoffausnutzung als besonders umweltfreundlich und fördernswert. Seine Vergütung war bisher weiterhin der bereits erwähnten Verbändevereinbarung überlassen worden und richtete sich nach den jeweiligen Strompreisen. Infolge des zeitweiligen Rückgangs der Strompreise in den Jahren 1999/2000 sahen nun vor allem die Stadtwerke ihre Heizkraftwerke und Fernwärmversorgungen gefährdet. Schon 1995, als der Wegfall des Kohlepfennigs den Strom verbilligte, war die Forderung aufgetaucht, den KWK-Strom nach dem Muster der erneuerbaren Energien zu vergüten und ins Stromeinspeisungsgesetz einzubeziehen (950809). Stattdessen wurde nun in aller Eile ein separates Gesetz erlassen, das die Netzbetreiber verpflichtete, die Einspeisung von KWK-Strom mit mindestens 9 Pfennig/kWh zu vergütern. Es handelte sich allerdings nur um ein provisorisches "Vorschaltgesetz", das zwei Jahre später durch das "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" abgelöst wurde. Die Förderung bestand seitdem in einem gesetzlich fixierten Bonus zusätzlich zum erzielten Marktpreis. Auf die Auseinandersetzungen um das KWK-Gesetz und dessen Novellierungen wird hier nicht weiter eingegangen.

Auf der neuen gesetzlichen Grundlage des EEG nahm nun vor allem bei Photovoltaik und Windkraftanlagen die installierte Leistung noch kräftiger zu als bisher. Die Nennleistung der Photovoltaik-Anlagen stieg von 2000 bis 2004 sogar fast um das Neunfache. Der Solarstrom war offensichtlich dabei, den Promille-Bereich zu verlassen. Mit einem nunmehr erreichten Anteil von 0,1 Prozent an der Stromerzeugung blieb sein Beitrag aber weiterhin unbedeutend. Stromwirtschaftlich wesentlich mehr Gewicht hatte die Verdreifachung der Windstromerzeugung, die im selben Zeitraum ihren Anteil am Strom-Mix von 1,3 auf 4,1 Prozent erhöhte. Ferner vergrößerten Biomasse und Müll ihren Anteil von 0,7 auf 1,7 Prozent. Insgesamt stieg so - einschließlich des jährlich schwankenden, insgesamt aber stagnierenden Beitrags der Wasserkraft - der Anteil der Erneuerbaren am Bruttostromverbrauch von 5,5 auf 9,3 Prozent.

Großverbraucher werden weitgehend von den EEG-Kosten befreit

Mit der Stromerzeugung wuchs die Summe der Vergütungen, die nach der "Bundesweiten Ausgleichsregelung" in § 11 EEG auf die Strompreise der Endverbraucher weitergewälzt wurden. Vom Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004 war das ein Anstieg von 0,20 auf 0,51 Cent pro Kilowattstunde (100407). Schon 2001 kamen so 1,54 Milliarden Euro zusammen (020816). Davon entfielen auf Windkraft 952 Millionen, auf Wasserkraft und Deponie-/Gruben-/Klärgas 426 Millionen, auf Biomasse 132 Millionen und auf die Photovoltaik 30 Millionen (020703).

Im Ergebnis der bundesweiten Ausgleichsregelung erhielten alle Belieferer von Endkunden eine einheitliche Quote von EEG-Strom zu einer bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütung zugewiesen. Zum Beispiel betrug für das Jahr 2002 die EEG-Quote 5,35 Prozent bei einem Durchschnittspreis von 8,82 Cent/kWh. Im selben Jahr lagen die Durchschnittserlöse für Strom an alle Letztverbraucher bei 8,04 Cent/kWh, also um 0,78 Cent/kWh niedriger (081108). Es blieb den Lieferanten überlassen, ob und in welcher Weise sie diese Mindereinnahme auf die Letztverbraucher umlegen wollten. In der Praxis traf die EEG-Belastung aber hauptsächlich die Tarifkunden, bei denen die Durchschnittserlöse (ohne Mehrwertsteuer) mit 12,64 Cent/kWh ohnehin schon bedeutend höher waren als bei den Sondervertragskunden (5,66 Cent/kWh).

Dennoch waren den industriellen Verbrauchern die EEG-Kosten von Anfang an ein Dorn im Auge (010608). Viele Industriekunden verweigerten die Aufschläge auf den Strompreis, die sich aus dem EEG und KWK-Gesetz ergaben, oder zahlten nur unter Vorbehalt (010409). Dabei kam ihnen zustatten, daß manche Stromversorger in ihren Preisanpassungsklauseln nur steigende Steuern und Abgaben vorgesehen hatten, worunter die EEG-Kosten jedoch juristisch nicht fielen (020310). Unter dem Druck der Lobby zeigte sich die Bundesregierung bereit, stromintensive Unternehmen weitgehend von den EEG-Kosten zu befreien (030304). Im Juni 2003 beschloß der Bundestag eine entsprechende Regelung, die für Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 Gigawattstunden die EEG-Kosten auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzte (030603).

Das EEG 2004 erhöht die Vergütungen weiter

Inzwischen bereitete die Regierung eine weitere Novellierung des EEG vor, mit der die Einspeisungsvergütungen erhöht und stärker differenziert werden sollten (030803). Vorab wurden die Solarstrom-Vergütungen angehoben, um die wirtschaftliche Unsicherheit der Photovoltaik-Branche zu beseitigen, die mit dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms entstanden war (031106). Im Rahmen dieses Programms gab es seit 1999 Subventionen für die Errichtung von Solaranlagen. Das Interesse daran war zunächst sehr gering gewesen. Nach Inkrafttreten des EEG explodierte aber die Zahl der Anträge, da nun zu den Investitionszuschüssen die mehrfach höhere Einspeisungsvergütung kam (030718).

Am 2. April 2004 verabschiedete der Bundestag dann eine umfassende Novellierung des EEG (040401). Strom aus Biomasse mußte nun bei Verwendung nachwachsender Rohstoffe mit bis zu 17,50 Cent/kWh vergütet werden. Für Wasserkraft bis 500 kW wurde die Vergütung von 7,67 auf 9,67 Cent/kWh erhöht. Bei Verwendung bestimmter innovativer Technologien stieg auch für Strom aus Deponie-, Klär- und Grubengas die Vergütung um weitere zwei Cent/kWh.

Die ursprünglich geplante Begrenzung der Förderung von Windstrom auf Anlagen mit mindestens 60 Prozent des Referenzertrags und die Anhebung dieser Grenze auf 65 Prozent (031106) war fallengelassen worden, weil dies nach Ansicht der Regierungskoalition zu überzogenen Einschnitten geführt hätte. Auf Verlangen des Bundesrats wurde sie dann aber doch leicht abgeschwächt wieder in das Gesetz eingefügt (040602), ehe es im August 2004 in Kraft trat (040801). Dadurch sollte die "Verspargelung" windschwacher Standorte verhindert werden.

Wasserkraftanlagen über 5 Megawatt wurden nur noch gefördert, soweit sie unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte neu errichtet oder modernisiert wurden. Damit konnte auch der seit langem geplante Neubau des Wasserkraftwerks Rheinfelden am Hochrhein vom EEG profitieren (050710). Die Vergütungen für Kleinwasserkraftanlagen bis 500 kW wurden für neue Standorte davon abhängig gemacht, daß keine durchgehende Querverbauung des Gewässers erfolgt.

Die Mitte 2003 eingeführte Härtefall-Regelung für stromintensive Betriebe, die zunächst bis 1. Juli 2004 befristet war, wurde in § 16 EEG dauerhaft übernommen und verbessert: Sie griff jetzt schon, wenn der Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstieg (zuvor 100 Gigawattstunden). Die dadurch entstehende Mehrbelastung der übrigen Letztverbraucher sollte aber nicht mehr als zehn Prozent pro Kalenderjahr betragen dürfen.

Die vermiedenen Netznutzungsentgelte, die sich aus der Einspeisung in untere Spannungsebenen ergaben, mußten nun nach § 5 Abs. 2 von den EEG-Kosten abgezogen werden. Neu war ferner die Einrichtung eines öffentlichen Registers, in dem eine Bundesbehörde alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erfaßt.

Die zunehmende Windstromeinspeisung strapaziert das Netz

Das 2004 novellierte EEG sorgte für einen neuen Schub bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen. Bis 2008 stieg ihr Beitrag zur Deckung des Bruttostromverbrauchs auf 92,8 Terawattstunden, was einem Anteil von 15,1 Prozent entsprach. Davon wiederum entfielen 43,5 Prozent auf Windenergie, 24,3 Prozent auf Biomasse, 23 Prozent auf Wasserkraft, 4,9 Prozent auf Müll und 4,3 Prozent auf Photovoltaik. Außerdem gab es ein Quentchen Geothermie, das mit seinem Anteil von 0,02 Prozent an der Erneuerbaren-Palette - bezogen auf den gesamten Stromverbrauch waren das ungefähr drei Promille – an die früher unbedeutende Rolle der Solarstrom-Einspeisung erinnerte.

Die Vergütung von Strom aus Geothermie war schon im ersten EEG vorgesehen worden. Indessen dauerte es bis Ende 2003, ehe eine derartige Anlage überhaupt in Betrieb ging (031116). Auch 2008 gab es erst drei geothermische Kraftwerke mit einer Gesamtleistung von gerade mal etwa 6,5 MW (080511).

Bei einer mengenmäßigen Betrachtung darf allerdings nicht vergessen werden, daß fast die Hälfte dieser Einspeisungen aus fluktuierenden Stromquellen stammte, deren Erzeugung von Wind und Sonnenlicht abhing. Die rapide steigende Zahl von Windkraftanlagen konzentrierte sich im windreichen Norden Norddeutschlands und überforderte schon damit die herkömmliche Netzstruktur. Vor allem fehlte es an ausreichenden Speichermöglichkeiten, um die starken Schwankungen der Windstromeinspeisung abzupuffern. Die halbstaatliche Deutsche Energie-Agentur (dena) gab deshalb im September 2003 eine Netzstudie in Auftrag, um Risiken und Chancen einer vermehrten Windstromeinspeisung zu erkunden. Die Kosten des Gutachtens trugen Windbranche, Energieversorger, Kraftwerks- und Zulieferindustrie sowie die Bundesregierung gemeinsam.

Die Veröffentlichung der Studie verzögerte sich zunächst, weil die Windbranche kosmetische Änderungen in Form einer "redaktionellen Überarbeitung" verlangte (050102). Ihr mißfiel naturgemäß, wie hier die negativen Seiten der ständig steigenden Windstromeinspeisung herausgearbeitet und erstmals mit Kostenschätzungen versehen wurden. Bisher schaute man nur auf die Lasten, die sich aus den EEG-Vergütungen ergaben. Die zusätzlichen Kosten für Reservehaltung, Regelenergie und Netzausbau wurden meistens ignoriert oder waren zumindest schwer zu beziffern. Die Studie veranschlagte nun allein die durch den notwendigen Netzausbau entstehen Kosten bis zum Jahr 2020 auf rund drei Milliarden Euro. Für die Stromrechnung eines dreiköpfigen Haushalts prophezeite sie im Jahr 2015 eine jährliche Mehrbelastung von 14,40 bis 18,40 Euro allein durch die Windenergie (050201).

Der Stromhandel verschärft die Problematik

Diese Folgelasten der EEG-Einspeisung liefen unter Netzkosten und gingen damit über die Netznutzungsgebühren in die Strompreise ein. Bis zur Liberalisierung des Strommarktes hatte es zur selbstverständlichen Pflicht der integrierten Stromversorger (EVU) gehört, auch für den reibungslosen Netzbetrieb und damit für die Bereitstellung der notwendigen Regelenergie zu sorgen. Durch das neue Energierecht wurde das anders: Nun wurde der Netzbetrieb ein von den Sektoren Erzeugung und Stromvertrieb betrieblich und juristisch abgespaltenes Geschäft, das seit 2005 der Aufsicht der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde unterstand. Diese Separierung von früher integrierten Zuständigkeitsbereichen erklärt, weshalb der Ausbau von Netzen und Regelkapazitäten weiter hinter den Erfordernissen zurückblieb, die sich durch die wachsende Einspeisung von EEG-Strom ergaben. Sie erklärt auch, wie es am Ende zu so absurden Lösungen kommen konnte, daß die Netzbetreiber den Windstrom zeitweilig einfach verschenkten und sogar noch viele Millionen Euro hinterherwarfen, um ihn überhaupt loszuwerden (wir werden darauf noch zurückkommen).

Es war aber keineswegs nur der Windstrom, der die Netze belastete. Auch der durch die Liberalisierung ausgelöste Stromhandel strapazierte das ursprünglich nur der Versorgung dienende Netz in einer Weise, für die es nicht ausgelegt war. Sehr deutlich wurde dies im November 2006, als das von Stromflüssen überlastete europäische Transportnetz in drei Inseln mit unterschiedlicher Frequenz zerbrach (061101). Daß sich damals eine technische Lappalie zu einem europaweiten Fiasko auswuchs, hatte nichts mit der Einspeisung von Windstrom, aber sehr viel mit dem Stromhandel zu tun. Die Windkraftanlagen behinderten lediglich die Wiederherstellung der Frequenzstabilität in den drei Netz-Inseln und deren Wiederzusammenführung (070205).

Unter dem Eindruck der Netzstudie und des soeben stattgefundenen Stromausfalls billigte das Parlament Ende 2006 das "Gesetz zur Beschleunigung von Planungsvorhaben für Infrastrukturvorhaben". Es erleichterte den Netzausbau durch Änderung der bisherigen Bestimmungen über Planfeststellung und Enteignung. Zugleich ließ es die Anschlußkosten von Offshore-Windkraftanlagen sowie die Mehrkosten von Erdkabeln in die Netzentgelte eingehen, so daß diese nun auf diesem Wege auf die Verbraucher abgewälzt werden konnten (061102).

Neue Vorstöße zur Abschaffung der Einspeisungsvergütungen

Mit der zunehmenden Einspeisung stiegen die EEG-Kosten. Schon Anfang 2005 schlug die Industrie Alarm, weil sie die weitgehende Befreiung aller Großverbraucher gefährdet sah. Denn die dadurch entstehende Mehrbelastung der anderen Letztverbraucher überschritt die im EEG festgelegte Grenze von zehn Prozent gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr (050108). Prompt beschloß der Bundestag im September 2006 die Streichung der Zehn-Prozent-Deckelung (061003). Damit wurde den Großverbrauchern der Minimalsatz von 0,05 Cent/kWh rückwirkend zum 1. Januar 2006 bedingungslos garantiert, während er für die anderen Letztverbraucher inzwischen auf ein Cent zusteuerte und zwanzigmal höher war. Allein 2007 sparten so 330 Firmen des produzierenden Gewerbes und 42 Bahnunternehmen insgesamt 365 Millionen Euro an EEG-Kosten (070109).

Einflußreichen Kreisen behagte nach wie vor das ganze EEG nicht. Im März 2004 veröffentlichte das von Wolfgang Clement (SPD) geleitete Bundeswirtschaftsministerium ein Gutachten seines wissenschaftlichen Beirats, wonach das EEG "höchst ineffizient und letztlich wirkungslos" würde, sobald der geplante Handel mit Emissionszertifikaten in Fahrt komme (040304). Das von Jürgen Trittin (Grüne) geleitete Bundesumweltministerium konterte sofort mit einem Gegengutachten, wonach der Emissionshandel das EEG vorläufig nicht ersetzen könne (040305). Als dann der Handel begann, stellte sich bald heraus, daß in der ersten Handelsperiode tatsächlich nur mit heißer Luft gehandelt wurde, die hauptsächlich dem Hochtreiben der Strompreise diente (061203). Dennoch hielten neoliberale Wirtschaftsideologen hartnäckig an der These fest, das EEG sei durch den Emissionshandel überflüssig und sogar kontraproduktiv geworden (090308).

Ein weiterer Anschlag auf das EEG kam von der EU-Kommission, die alle Mitgliedsstaaten verpflichten wollte, die in ihrem Bereich vorhandenen erneuerbaren Energiequellen zu zertifizieren. Diese Herkunftsnachweise sollten dann zwischen den Mitgliedsländern gehandelt und auf die jeweilige nationale Quote für den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch angerechnet werden können. Diese Herkunftsnachweise wären damit in Konkurrenz zu den bisherigen nationalen Förderprogrammen getreten. Während beispielsweise in Deutschland die ganze Palette der erneuerbaren Energien durch entsprechend abgestufte EEG-Einspeisungsvergütungen gefördert wurde, hätte der von der EU-Kommission favorisierte Handel mit "grünen Zertifikaten" vor allem den Bau von ohnehin rentablen Anlagen (Wasserkraft) oder dicht an der Schwelle zur Rentabilität befindlichen Stromerzeugungsarten (Windenergie) an billig-günstigen Standorten außerhalb Deutschlands stimuliert. Vorteilhaft wäre dies nur für die großen Energiekonzerne gewesen, die ohnehin europaweit agieren und sich dann beispielsweise Anlagen in Norwegen oder Spanien auf die Erfüllung ihres deutschen Solls anrechnen lassen könnten (080103).

Nach heftigem Protest der Erneuerbaren-Branche intervenierte die Bundesregierung und erreichte eine Revision des Richtlinienvorschlags. Nunmehr durfte jeder Staat selber entscheiden, ob er den Handel mit "grünen Zertifikaten" zu Erfüllung seiner Klimaziele zulassen wollte. Der Bundestag unterstützte die Intervention der Regierung mit großer Mehrheit. In einer Resolution stellte er fest, daß die geplante Regelung nicht nur das EEG, sondern auch den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland selbst bedroht hätte (080207). Dennoch ließen die EEG-Gegner nicht locker. So servierten sie im April 2010 ein neues Gutachten, das die Beseitigung des EEG durch eine europaweite "Harmonisierung" der Förderung propagierte (100408).

Das EEG 2009 erhöht die Vergütungen nochmals, beseitigt aber nebenbei die Absatzgarantie

Im Juni 2008 verabschiedete der Bundestag die vorläufig letzte Neufassung des EEG (080601), die zum 1. Januar 2009 in Kraft trat. Sie hob die Vergütungen für Strom aus Wind, Wasser, Gasen und Geothermie weiter an. Die reguläre Vergütung für die Kilowattstunde betrug nun bei Wasserkraft maximal 12,67 Cent, bei Biomasse 11,67 Cent, bei Deponie- und Klärgas 9,0 Cent und bei Geothermie 16,0 Cent. Für Windstrom gab es bis zu 9,2 Cent (landgestützt) bzw. 15,0 Cent (offshore). Hinzu kamen Zuschläge bei Verwendung besonderer Technologien, Brennstoffe oder Kraft-Wärme-Kopplung.

Deutliche Abstriche wurden dagegen beim Solarstrom vorgenommen, dessen Überförderung sich kontraproduktiv ausgewirkt hatte (070615). Die allgemeine Vergütung sank hier von 45,7 auf 31,94 Cent/kWh. Die höheren Sätze für Anlagen an Gebäuden oder Lärmschutzwänden verringerten sich ebenfalls. Besonders hoch war bei der Photovoltaik ferner die Degression, welche die anfangs gewährten Vergütungen von Jahr zu Jahr absenkte.

Während die Höhe der Vergütungssätze wie üblich heftig umstritten war, blieb eine ganz wichtige Änderung im neuen EEG zunächst unbeachtet. Das war die Abschaffung der bisherigen "bundesweiten Ausgleichsregelung" zur Weiterwälzung der durch die EEG-Vergütungen entstehenden Kosten bis zum Endverbraucher. Sie wurde augenscheinlich auch gar nicht abgeschafft, sondern umfaßte in Teil 4 des Gesetzes über den "Ausgleichsmechanismus" eine ganze Reihe von Paragraphen. Zugleich ermächtigte das Gesetz aber an anderer Stelle die Bundesregierung, dieses ganze Prozedere im Wege einer Verordnung grundlegend zu verändern. Und zwar durfte sie die Übertragungsnetzbetreiber verpflichten, den abgenommenen und vergüteteten EEG-Strom "effizient zu vermarkten", anstatt ihn wie bisher als hypothetische "Bandlieferung" an die Endversorger zu behandeln, deren Abnahme gesetzlich garantiert war.

Damit entfiel nichts weniger als die bisherige Absatzgarantie für EEG-Strom. In die EEG-Kosten, die den Verbrauchern auf der Stromrechnung ausgewiesen wurden, gingen nun neben den Vergütungen für die Einspeisung auch die erheblichen Verluste ein, die bei der "effizienten Vermarktung" des EEG-Stroms entstanden. Wer wollte schon Windstrom haben, der zur Unzeit anfiel? Die Verordnungsermächtigung rührte damit an die Substanz des EEG und war juristisch höchst fragwürdig. Daß der Erlaß der Verordnung mit Zustimmung des Bundestags erfolgen mußte, machte die Sache nicht besser. Im Grunde schlich sich hier jemand durch die Hintertür, der aus gutem Grund den Vordereingang nicht benutzen wollte.

Die Verramschung von EEG-Strom über die Börse wird ab 2010 zur Pflicht

Den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur brannte inzwischen das Problem der fehlenden Kapazitäten an Regelenergie zum Ausgleich der schwankenden Windstromeinspeisungen auf den Nägeln. Faktisch wurde schon jetzt vorab der Windstrom an der Börse verschleudert, wenn die Prognose für den folgenden Tag erwarten ließ, daß einer hohen Windstromeinspeisung keine entsprechende Nachfrage gegenüberstand. Das 2005 neugefaßte Energiewirtschaftsgesetz erlaubte in § 13 auch solche "marktbezogenen Maßnahmen", um der "Systemverantwortung" gerecht zu werden. Weil selbst das bloße Verschenken des Windstroms nicht reichte, führte man im Herbst 2008 sogar negative Preise an der Strombörse ein, die bis zu minus 3000 Euro pro Megawattstunde reichten. Besonders krasse Situationen gab es Ende 2009, als die Netzbetreiber beispielsweise an einem einzigen Tag zehn Stunden lang den eingespeisten Windstrom verschenken und zusätzlich noch 22 Millionen Euro hinterherwerfen mußten (100101). Den Nutzen davon hatten die großen Kraftwerksbetreiber: Sie konnten ihre Anlagen ohne Einschränkungen weiterlaufen lassen. Sofern sie über freie Kapazitäten an negativer Regelenergie verfügten - zum Beispiel in Pumpspeicherkraftwerken - konnten sie sogar den mit Aufpreis verschenkten Windstrom abnehmen, um ihn bei Bedarf wieder teuer zu verkaufen und so ein doppeltes Geschäft zu machen.

Die Verordnungsermächtigung in § 64 EEG sollte solche Praktiken legalisieren und Verluste, die bisher in die Netzkosten eingingen, als EEG-Belastung auf der Stromrechnung auftauchen lassen. Prompt nickte der Bundestag Anfang Juli 2009 den entsprechenden Verordnungsentwurf ab, den das Kabinett Ende Mai verabschiedet hatte. Offiziell war von einer "Vereinfachung" des bisherigen Ausgleichsverfahrens die Rede (090507). In Wirklichkeit wurden so die Verbraucher ein weiteres Mal über den "liberalisierten" Markt geschröpft und für die Vernachlässigung des Ausbaues der Regelenergie-Kapazitäten in Haftung genommen.

Die "Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus" löste zum 1. Januar 2010 den bisherigen EEG-Ausgleich ab. Im folgenden Monat erließ die Bundesnetzagentur dazu noch eine Durchführungsverordnung. Sie sollte unter anderem verhindern, daß die Negativpreise beim Verschleudern von Windstrom an der Börse allzutief in den Keller stürzen und erst bei minus 3000 Euro durch die technische Grenze des Systems gestoppt werden (100201).

 


Bis 2009 hatte die EEG-Umlage nur einen bescheidenen Anteil am Strompreis, wenn man den damit erzielten Einspeisungserfolg vergleicht. Das änderte sich mit dem Jahr 2010, da nun zusätzlich zu den Vergütungen auch bisherige Netzkosten in die EEG-Umlage eingingen.

 

Mit den integrierten EVU entfiel die Gesamtverantwortung für die Stromversorgung

Das Stromeinspeisungsgesetz und das anschließende EEG waren also recht erfolgreich, was die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der deutschen Stromerzeugung betraf. Es war aber eine Erfolgsgeschichte mit etlichen Hindernissen und Tücken. In den ersten zehn Jahren waren es die Stromversorger (EVU), die das Einspeisungsgesetz ablehnten und unter Ausschöpfung aller juristischen Möglichkeiten abzublocken versuchten. Man konnte das auch ein bißchen verstehen: Schließlich mußten sie die Einspeisungsvergütungen bezahlen, obwohl sie wegen der relativ hohen Strompreise bereits kritisiert wurden. Die hohen Strompreise dienten auch als Hauptargument für die geplante "Deregulierung", die in den neunziger Jahren gegen den Widerstand der EVU auf politischer Ebene debattiert und vorangetrieben wurde. Unter diesen Umständen war es für die EVU nur ein schwacher Trost, daß sie die Belastung durch das Stromeinspeisungsgesetz in die behördlich genehmigten Preise eingehen lassen konnten. Hinzu kam, daß der unregelmäßig eingespeiste Wind- und Solarstrom kaum Kraftwerkskapazitäten ersetzte. Im Gegenteil: Er würde eines Tages sogar den Ausbau der Kapazitäten für Regelenergie erforderlich machen, falls er tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Strombedarfsdeckung leisten sollte.

Die Liberalisierung des Strommarktes veränderte dann auch die Rahmenbedingungen für die Förderung der regenerativen Stromerzeugung. Im alten System der integrierten EVU waren Erzeugung, Netz und Vertrieb auf das einzige Ziel einer zuverlässigen und halbwegs preisgünstigen Stromversorgung ausgerichtet. Nun verselbständigten sich sowohl die Geschäftsbereiche als auch die damit verbundenen Profitinteressen. An die Stelle der integrierten Stromversorger traten juristisch eigenständige Unternehmen. Die Erzeugung und der Handel mit Strom waren fortan frei von regulativen Beschränkungen. Hier konnten unbegrenzt Gewinne erwirtschaftet werden. Dagegen ließ sich das "natürliche Monopol" des Netzbetriebs nicht liberalisieren. Nach dem Scheitern des anfänglichen Konzepts eines "verhandelten Netzzugangs" wurden die Netzbetreiber deshalb der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterstellt. Sie wurden zu Dienstleistern von Erzeugern und Stromhändlern, durften im Unterschied zu diesen aber nur eine begrenzte Rendite erzielen.

Der liberalisierte Markt privatisiert alles, was Gewinn bringt, und sozialisiert die Verluste

Diese Konstruktion lud dazu ein, die Gewinne im Bereich von Erzeugung und Handel zu maximieren und zugleich möglichst viel von dem, was die Gewinne schmälern konnte, in den regulierten Bereich der Netzkosten zu verlagern. Die Nachfolger der früheren "Verbundunternehmen" investierten deshalb nun kräftig in Erzeugung und Vertrieb. Sie fanden sogar Geschmack an großen Windparks und anderen Arten der regenerativen Stromerzeugung, denn die Einspeisungsvergütungen waren inzwischen mehr als kostendeckend. Zugleich dominierten sie den Stromhandel und sorgten dafür, daß der erzeugte Strom möglichst hohe Preise erzielte. Dagegen verloren sie weitgehend das Interesse am Netzbetrieb mit seinen vergleichsweise bescheidenen Renditen. E.ON und Vattenfall trennten sich sogar ganz von ihrem Stromtransportnetz und den damit verbundenen Regelzonen. Es blieb den regulierten Netzbetreibern überlassen, die enormen Probleme zu lösen, die sich aus der Zunahme von Stromhandel und Windstromeinspeisung ergaben. Die für den Ausgleich der Lastschwankungen benötigte Regelenergie mußten sie von den Kraftwerksbetreibern einkaufen. Im Unterschied zu früher, als die integrierten EVU eine Gesamtverantwortung für Erzeugung, Netz und Vertrieb besaßen, hatten die Stromkonzerne deshalb zumindest kurzfristig gar kein Interesse an der Lösung der Netzprobleme, denn an steigenden Regelenergie-Kosten konnten sie nur verdienen.

So kam es, daß die Netzbetreiber das Problem der fluktuierenden Windstrom-Einspeisung zunehmend über die Strombörse lösten, indem sie ein sich abzeichnendes Überangebot vorab am Spotmarkt verkauften. In der Praxis bedeutete dies meistens, den Strom unter dem durchschnittlichen Marktpreis zu verschleudern. Mitunter mußten sie ihn sogar verschenken und den Abnehmern noch Millionen Euro an Draufgeld zahlen. Die so entstehenden Verluste waren angeblich noch immer geringer, als wenn sich die Netzbetreiber bei den Kraftwerksbetreibern entsprechende "negative" Regelenergie durch Abschalten oder Herunterfahren von Kraftwerken eingekauft hätten.

Nach der Logik des liberalisierten Marktes war dieses Verschleudern von Windstrom notwendig, um genügend "Marktanreize" für die Schaffung neuer Regelenergie-Kapazitäten zu schaffen. Beispielsweise in Form von Pumpspeicher- oder Druckluftspeicherkraftwerken, die überschüssigen Strom in kinetische Energie umwandeln und diese bei Bedarf mit nur geringen Verlusten wieder als elektrische Energie abgeben können. Den einzigen Änderungsbedarf sah die Energiepolitiker darin, die riesigen Verluste nicht mehr als Netzkosten zu deklarieren, sondern sie zusätzlich zu den Einspeisungsvergütungen in die EEG-Kosten eingehen zu lassen. Mit Inkraftreten der neuen Regelung ab 1. Januar 2010 stieg deshalb die auf den Stromrechnungen ausgewiesene EEG-Umlage schlagartig um 70 Prozent (100407). Das war aber schon deshalb Augenwischerei, weil die Netz- und Regelprobleme keineswegs allein durch Windstrom, sondern auch durch den Stromhandel verursacht wurden.